B2B Telefonie

AGB

AGB der B2B-Telefonie GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der B2B GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Markus Saft (nachfolgend: „Anbieter“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB). Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt worden sind. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Gegenstand dieses Vertrages richtet sich nach dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebot.

(2) Zum Leistungssprektrum des Anbieters gehört zum einen die Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen und zum anderen der Verkauf von Telekommunikationstechnik sowie die Unternehmensberatung im Hinblick auf Firmenkommunikation.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragspartner

(1) Im Hinblick auf die vom Anbieter angebotene Telekommunikationstechnik kommt der Kaufvertrag unmittelbar mit dem Anbieter zusammen. Gleiches gilt für die Dienstleistungsverträge über Unternehmensberatung in Bezug auf Firmenkommunikation.

(2) Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen kommen stets zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber zustande. Hier ist der Anbieter lediglich als Vermittler mit Abschlussvollmacht tätig. Der Anbieter ist in keinerlei vertragliche Erfüllungspflichten eingebunden. Für den Kunden ist stets erkennbar, wer Netzbetreiber und damit Vertragspartner ist.

Für die zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber gelten die AGB des Netzbetreibers. Diese werden dem Kunden vor Abschluss des Vertrages jeweils kenntlich gemacht und in druckbarem Format sowie zum Download zur Verfügung gestellt.

Auch sind die Netzbetreiber für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angebote einschließlich der damit verbundenen Kosten und Vertragsbedingungen selbst verantwortlich.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Ware respektive über die Leistungsumfang der Telekommunikationsdienstleistung informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch den Anbieter bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

(2) Die Einrichtung der Telekommunikationstechnik obliegt allein dem Kunden; der Anbieter ist lediglich Verkäufer dieser und nicht für etwaige Installationen und/oder die Herstellung von Kompatibilitäten und/oder Medienbrüchen zuständig.

Vielmehr beachtet der Kund für die Installation und den Betrieb der Vertragsgegenstände gegebenen Hinweise des jeweiligen Herstellers respektive des Netzbetreibers; er wird sich in regelmäßigen Abständen über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(3) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Telekommunikationstechnik und/oder -dienstleistung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet und die mit ihr generierten Daten gesichert werden (z. B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(4) Soweit Produktpräsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen oder selbst zugegen sein.

§ 5 Vergütung, Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(2) Bei vermittelten Telekommunikationsdienstleistungen entrichtet der Kunde die Vergütung an den jeweiligen Netzbetreiber. Bei Verkäufen von Telekommunikationstechnik und bei bei Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung ist die Vergütung direkt an den Anbieter zu entrichten.

§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde hat in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Anbieters in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung

Im Hinblick auf die Telekommunikationsdienstleistungen richtet sich die Vertragslaufzeit nach dem diesem Vertrag zugrundeliegenden Angebot. Gleiches gilt für etwaige Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen.
Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 8 Gewährleistung und sonstige Leistungsstörungen

(1) Im Hinblick auf die vermittelten Telekommunikationsdienstleistungen trifft den Anbieter keine Gewährleistungspflicht. Sämtliche Mängelrügen sind gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend zu machen.

In Bezug auf die Telekommunikationstechnik leistet der Anbieter nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware nach Maßgabe der nachfolgenden Klauseln. Es gilt vorrangig die Herstellergarantie, welche vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen ist.

(2) Der Anbieter hat das Recht zur Nacherfüllung. Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.

(4) Erbringt der Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür eine Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 4 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 9 festgelegten Grenzen.

(6) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate und beginnt mit der Lieferung der Ware; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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(7) Solange der Anbieter auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 9 Haftung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  1. a)  bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter eine Garantie übernommen hat;

  2. b)  bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

  3. c)  in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf den Wert der Ware begrenzt;

  4. d)  darüber hinaus, soweit der Anbieter gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Aus § 4) unbenommen.

(4) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Auftragnehmer nur, wenn er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Auftraggeber zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen des Anbieters gehören auch die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

(2) Der Kunde wird die Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Informationen gewährt, über die Rechte des Anbieters an dem Vertragsgegenstand und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen im Umfang nach Absatz 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die

(a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren,

(b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind,

(c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind,

(d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind,

(e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder

(f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

(4) Der Anbieter hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Der Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters. Die personenbezogenen Daten werden vom Anbieter in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

§ 11 Schlussvorschriften

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

Stand: 26.01.2022