Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz
Kein Internet nach dem Umzug? Rufnummernmitnahme hat nicht funktioniert? Diese und weitere Probleme rund um Internet, Mobilfunk und Festnetz zwischen Anbieter und Verbrauchern werden durch die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes neu geregelt.
Was ist das Telekommunikationsgesetz?
Das Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) reguliert im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb sowie die entsprechenden Dienstleistungen. Die ursprüngliche Fassung des Bundesgesetzes stammt vom 25. Juli 1996 und wurde im Jahr 2004 von einer aktualisierten Version abgelöst, die 230 Paragrafen enthält. Ab dem 1. Dezember 2021 gibt es nun eine Neufassung, die neben diesen Paragrafen auch weitere 57 Gesetze beeinflusst.
Langsamerer Internetzugang als vertraglich zugesagt – was tun?
Im Vertrag des Internetanbieters steht eine Leistung, die entweder nie oder nur selten erreicht wird, sodass sich eine erhebliche Abweichung im Alltag zeigt? Dann können Kunden von nun an das monatliche Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Allerdings muss diese Störung zunächst dem Anbieter gemeldet werden. Eine Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur legt fest, wann es sich tatsächlich um eine solche Abweichung handelt und entsprechende Schritte eingeleitet werden können. Für einen Nachweis bietet die Bundesnetzagentur eine Desktop-App mit dem Namen „Breitbandmessung“. Diese wird seit dem 13.12.2021 kostenlos von der Agentur zur Verfügung gestellt.
Zur Breitbandmessungs-App geht’s hier:
https://breitbandmessung.de/desktop-app
Wichtig: Bis zur Klärung weiter Rechnungen bezahlen!
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Rechnungen an den Anbieter bis zur Klärung bezüglich der Minderungs- oder Kündigungsansprüche unbedingt weiterbezahlt werden müssen, sonst hat der Anbieter das Recht, den Anschluss ganz oder teilweise zu sperren. Weitere Folgen können zudem Schadensersatzforderungen oder Inkassogebühren sein.
Was ist mit dem Mobilfunk?
Die Bundesnetzagentur plant, im Laufe des Jahres 2022 konkrete Vorgaben in Bezug auf die Minderleistung beim Mobilfunk auszuarbeiten. Im Zuge dessen soll zudem ein Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden.
Störungen bei Telefon und Internet
Sind Telefon-, Internetanschluss, Mobilfunkempfang, Fernseh- oder Rundfunkanschluss gestört? Dann muss zunächst eine Meldung beim Anbieter gemacht werden, denn die Verbraucher müssen im Fall einer Störung mitwirken. Die Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Störung unverzüglich beseitigt wird – natürlich dürfen für die Kunden in diesem Fall keine Kosten anfallen.
- Nach Meldung der Störung bleibt den Anbietern ein Tag Zeit, um die Störung zu beheben. Am Folgetag muss die Information darüber vorliegen, wann die gemeldete Störung voraussichtlich behoben sein wird und welche Entstörungsmaßnahmen eingeleitet wurden.
- Bleibt die Störung auch am zweiten Kalendertag nach Störungsmeldung bestehen, beispielsweise weil ein Kundendienst- oder Installationstermin seitens des Anbieters versäumt wurde, können Verbraucher eine gesetzliche Ausfallentschädigung einfordern.
- Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn Telefon und Internet komplett ausgefallen sind und es keine Ersatzlösung durch den Anbieter gab. Zudem darf weder die Störung selbst noch deren Fortdauer von dem Verbraucher selbst zu verantworten sein. Auch höhere Gewalt und gesetzlich zulässige Maßnahmen des Anbieters schließen die Ausfallentschädigung aus.
Infos zur Höhe der Entschädigung finden Sie auf dieser Seite der Bundesnetzagentur (abgerufen: 8.12.2021)
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html
Rufnummer mitnehmen oder Anbieter wechseln
Anbieter gewechselt oder Rufnummer mitgenommen und plötzlich geht gar nichts mehr? Private und gewerbliche Kunden können eine Ausfallentschädigung beim Anbieter verlangen, wenn die Versorgung länger als einen Arbeitstag ausfällt und die Verbraucher dies nicht zu verantworten haben und diese Verzögerung nicht vereinbart war. Des Weiteren kann eine Entschädigung angestrebt werden, wenn der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine versäumt hat.
Mehr Infos zur Entschädigung gibt‘s hier:
(abgerufen 9. 12.2021)
Die wichtigsten Unterlagen für den Anbieterwechsel
Die folgenden Unterlagen sollten bei einem Anbieterwechsel unbedingt eingereicht werden, empfiehlt die Bundesnetzagentur:
- Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung des neuen Anbieters sollte eingereicht werden. Hier muss auch die Rufnummer, die mitgenommen werden soll, angegeben werden.
- Kündigungsbestätigung
Für den Anbieterwechsel sollte eine Bestätigung der fristgerechten Kündigung beim alten Anbieter vorliegen, aus der das Datum des Vertragsendes hervorgehen sollte.
- Angaben zur Unterbrechung
Der Zeitpunkt, ab dem die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten unterbrochen ist, muss angegeben werden.
- Kundennummer
Die Kundennummer muss unbedingt angegeben werden, um jederzeit eine korrekte Zuordnung zu ermöglichen.
- Angabe einer Rufnummer
Eine Rufnummer, unter der die Kunden tagsüber erreichbar sind, sollte ebenfalls vorliegen.
Telefon & Internet: Was passiert beim Umzug?
Kann der bisherige Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen nach einem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen, haben die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist von einem Monat muss dennoch eingehalten werden. Kann der Anbieter seinen Leistungen am neuen Wohnsitz nachkommen und ein Wechsel ist dennoch gewünscht, muss der bestehende Vertrag ordnungsgemäß gekündigt und bis zum offiziellen Vertragsende weitergezahlt werden. Planen Verbraucher auch nach dem Umzug beim alten Anbieter zu bleiben, muss der bestehende Vertrag genauso fortbestehen, wie er ist – der Anbieter darf also keine Änderungen beispielsweise bezüglich der Vertragslaufzeit einfügen. Anbieter und Kunden vereinbaren einen Tag für den Umzug, der eingehalten werden muss. Damit dies möglich ist, muss der Anbieter frühzeitig über den geplanten Umzug informiert werden. Für den Mehraufwand eines Umzuges kann der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, aber: Höher als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses darf dieser Betrag nicht sein.
Mitnahme der Rufnummer
Vertragsänderung oder Tarifwechsel – die Rufnummer muss immer einem Vertrag zugeordnet werden können, unabhängig davon, ob diese beim neuen oder beim vorherigen Anbieter aufgeführt wird. Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen den Kunden keine Entgelte mehr für eine Rufnummernmitnahme berechnet werden. Hier gilt gleiches Recht für alle, denn diese Regel gilt sowohl für private Haushalte als auch für die Geschäftskommunikation. Kann der Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen an der angegebenen Adresse nicht erbringen, können Verbraucher vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, die Kündigungsfrist von einem Monat muss jedoch auch hier eingehalten werden. Eine Sonderreglung bei der Mitnahme einer Rufnummer gilt im Mobilfunkbereich: Hier kann die Handynummer schon vor Ende des Vertrages zu einem anderen Anbieter mitgenommen werden. Die Vertragslaufzeit des alten Anbieters bleibt jedoch erhalten, sodass bis zum offiziellen Vertragsende weitergezahlt werden muss.
7 Tipps für einen reibungslosen Anbieterwechsel
Die Bundesnetzagentur legt nahe, einen Anbieterwechsel möglichst frühzeitig zu planen. Unbedingt beachtet werden muss die Kündigungsfrist – diese ist zum Beispiel auf den Vertragsunterlagen oder auf der Rechnung zu finden. Nach der Kündigung sendet der Anbieter eine Kündigungsbestätigung, die aufbewahrt werden sollte. Beim Wechsel des Anbieters gilt es darauf zu achten, ob die gewünschten und angebotenen Dienste beim neuen Zugang wirklich möglich sind. Es ist zudem wichtig, dass die Daten der wechselnden Person (wie Name und Geburtsdatum) beim alten sowie beim neuen Anbieter übereinstimmend angegeben werden, um erfolgreich eine Rufnummernmitnahme zu beantragen. Das Gleiche gilt für die Telefonnummer, die mitgenommen werden soll. Beim neuen Anbieter kann die Kündigung des alten Vertrages mit in Auftrag gegeben werden – für den Fall, dass der alte Vertrag schon gekündigt wurde, sollte der neue Anbieter darüber informiert werden.
- Frühzeitig Wechsel planen
- Kündigungsfrist beachten
- Prüfen, ob die angebotenen Dienste möglich sind
- Übereinstimmende Personendaten beim alten und neuen Anbieter angeben
- Korrekte Telefonnummer angeben
- Rufnummernmitnahme beantragen
- Information über die bereits getätigte Kündigung angeben
Mehr Infos gibt es auf der Seite der Bundesnetzagentur (abgerufen: 9.12.2021):
Bundesnetzagentur: Empfehlung bei Problemen mit Internet, Mobilfunk oder Festnetz
Anbieterwechsel, Umzug oder Rufnummernmitnahme können Stolpersteine bieten. Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern dazu, zunächst den Anbieter vollständig über den Sachverhalt zu informieren. So kann dieser dem Anliegen nachgehen und aktiv werden. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen sich das Problem auf diese Weise nicht klären lässt – dann kann der Bundesnetzagentur geschrieben werden.
- Anbieter vollständig informieren
- Anbieter Chance zum Reagieren geben
- Keine Klärung? Bei der Bundesnetzagentur melden
Hier geht’s zum Kontaktformular der Bundesnetzagentur:
https://www.bundesnetzagentur.de/_tools/VSTK/Formularauswahl/node.html (abgerufen 9.12.2021)
Übrigens:
Die Bundesnetzagentur setzt keine Ansprüche gegenüber den Anbietern durch. Das bedeutet: Wer eines der oben genannten Probleme mit seinem Anbieter hat, muss seine Ansprüche selbst durchsetzen und sich ggf. rechtlichen Beistand suchen. Diesen kann beispielsweise die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt bieten.
Mehr Infos zu Änderungen im Bereich Kundenrechte gibt‘s hier:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html
Recht auf Versorgung einfordern
Die Bundesnetzagentur weist im Zuge der Änderungen auf den Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten hin, zu denen Telefon und Internetzugang zählen – sie sind wichtig für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Wichtige Sprachkommunikationsdienste wie E-Mails senden, Suchmaschinen nutzen oder online Arbeit suchen, sollen durch die digitalen Angebote gesichert werden.
Das bedeutet für alle Bürger: Wer aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten hat und wenn auch kein Anbieter eine entsprechende Versorgung in Aussicht stellt, kann sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden, um sein Recht auf Versorgung einzufordern.
Nach Eingang der Meldung prüft die Bundesnetzagentur die Angaben und das Anliegen, um festzustellen, ob künftig ein geförderter Ausbau bereits geplant ist oder ob eine Unterversorgung vorliegt. Ist keine Versorgung in Planung, wird diese Feststellung veröffentlicht, ohne Angabe der Daten des betreffenden Haushaltes. Innerhalb eines Monats können nun Telekommunikationsfirmen eine Versorgung anbieten. Geschieht dies nicht, nimmt die Bundesnetzagentur aktiv Kontakt mit dem zuständigen Unternehmen der Region auf und verpflichtet dieses, ein Angebot zu machen. Die verpflichteten Anbieter müssen dann die Voraussetzungen für die Anbindung schaffen.
Dieser Text wurde mit Sorgfalt von uns erstellt und gilt ausschließlich der Erstinformation. Keinesfalls ersetzt dieser Text die Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.